Anlage zum Jahresbericht 1997
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Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(ASOG - Berliner Polizeigesetz)

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Dritter Abschnitt:
Vollzugshilfe

 § 52
[Vollzugshilfe]

(1) Die Polizei leistet Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist und die anderen Behörden oder Stellen nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Berliner Feuerwehr leistet nach Absatz 1 Vollzugshilfe, soweit diese im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben steht.

(3) Die Polizei und die Berliner Feuerwehr sind nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(4) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

 § 53
[Verfahren]

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

 § 54
[Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung]

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 32 und 33 gelten entsprechend.

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Vierter Abschnitt:
Verordnungen zur Gefahrenabwehr

 § 55
[Ermächtigung]

Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs.1) erlassen.

 § 56
[Inhalt]

(1) Verordnungen zur Gefahrenabwehr dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den zuständigen Behörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Von mehreren möglichen und geeigneten allgemeinen Geboten oder Verboten sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Eine Verordnung zur Gefahrenabwehr darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(2) Verordnungen zur Gefahrenabwehr müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Hinweise auf Anordnungen außerhalb von Verordnungen zur Gefahrenabwehr sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. In Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

 § 57
[Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen]

In Verordnungen zur Gefahrenabwehr können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, angedroht werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 § 58
[Geltungsdauer]

Verordnungen zur Gefahrenabwehr sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine Verlängerung lediglich der Geltungsdauer ist unzulässig.


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Fünfter Abschnitt:
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

 § 59
[Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände]

(1) Erleidet jemand

  1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16,
  2. als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
  3. bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c des Strafgesetzbuches obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung
einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

 § 60
[Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs]

(1) Der Ausgleich nach § 59 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, daß er rechtsanhängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Ausweitung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei verursacht worden ist.

 § 61
[Ansprüche mittelbar Geschädigter]

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 60 Abs.5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesen gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 60 Abs.5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 60 Abs.3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

 § 62
[Verjährung des Ausgleichsanspruchs]

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 61 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

 § 63
[Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche]

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, daß sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

 § 64
[Rückgriff gegen den Verantwortlichen]

(1) Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 13 oder 1414 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 59 Abs.1 oder Abs.3 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

 § 65
[Rechtsweg]

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 Abs.3 oder § 64 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.


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Sechster Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

 § 66
[Einschränkung von Grundrechten]

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 § 67
[Zuständigkeit zum Erlaß von Widerspruchsentscheidungen]

Die zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei. Das Bezirksamt entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung. Die zuständige Senatsverwaltung kann sich durch Rechtsverordnung für bestimmte Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht den Erlaß des Widerspruchsbescheides vorbehalten.

 § 68
[Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften]

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen, wenn die Vorschriften den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen. Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen.

 § 69
[Übergangsregelung]

Waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes personenbezogene Daten in automatisierten Dateien oder waren Bewertungen in Dateien gespeichert, ist § 43 Abs.2 nicht anzuwenden. Die Frist des § 43 Abs.3 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 § 70
[Änderung von Rechtsvorschriften]

Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 3.Mai 1984 (GVBl. S. 764) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird aufgehoben.

 § 71
[Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften]

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 11.Februar 1975 (GVBl. S. 688), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12.Dezember 1989 (GVBl. S. 2155), außer Kraft.

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften des nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Gesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der aufgeführten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


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 Letzte Änderung:
 am 02.04.98
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